18.11.2009

Betriebsstilllegung rechtfertigt Kündigung während der Elternzeit

Eine Kündigung während der Elternzeit ist laut Gesetzesvorlage nicht gestattet. Aber was passiert wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit Insolvenz anmeldet und den Betrieb einstellt? Sollte der Betrieb tatsächlich still gelegt werden, so ist die Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers rechtmäßige Konsequenz. Ansprüche auf beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sind damit hinfällig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 30. September 2009 entschieden. (BVerwG 5 C 32.08)

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte im Jahr 2006 während ihrer Elternzeit eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das Unternehmen hatte den Geschäftsbetrieb einstellen müssen und Insolvenz angemeldet. Die Kündigung war Anfang 2007 über den Insolvenzverwalter eingereicht und vom Freistaat Bayern mit der Einschränkung bestätigt worden, sie dürfe erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden.


Elternzeit soll vor Arbeitsplatzverlust schützen
Eine gegen die Nebenbestimmung gerichtete Klage des Insolvenzverwalters hatte das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Kündigung (nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, BEEG-1) nur eingeschränkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden, heißt es im Urteil. Die Erwägung der Behörde, der Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen, sei rechtmäßig.
In einer Sprungrevision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch aufgehoben. Der Beklagte wurde daraufhin verpflichtet, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Die Be-gründung lautete: „Das Verbot der Kündigung während der Elternzeit dient dem Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung."

(aus: frauen im dbb 10/2009)

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