14.09.2018 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 9/2018: Vergütung von Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung

Umkleidezeiten am Arbeitsort sind bei besonders auffälliger Dienstkleidung zu vergüten, sofern das durch Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 25. April 2018, Aktenzeichen 5 AZR 245/17).

Der Fall
Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in der stationären Dienstleitung. Sie ist Gewerkschaftsmitglied. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Bereich Geld- und Werttransporte. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge. Demnach sind die dem Manteltarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber zur kostenlosen Gestellung von Dienstkleidung und die Arbeitnehmer zur Nutzung derselben verpflichtet. Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit ist nur nach vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt. Explizite Regelungen zur Vergütungspflicht für Umkleidezeiten sind weder im Arbeitsvertrag noch in den Tarifverträgen enthalten. Dort finden sich lediglich generelle Bestimmungen zu Arbeitsort und Dienstbeginn. Die Klägerin trägt während der Arbeit Sicherheitsschuhe und ein schwarzes Poloshirt, das vorne und hinten mit einem großen gelben Firmenlogo bedruckt ist. Sie kleidet sich im Betrieb um. Die Klägerin ist der Ansicht, das Umkleiden am Arbeitsort sei als Arbeitszeit zu vergüten, und hat Klage erhoben. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG Düsseldorf wies sie ab.

Die Entscheidung
Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Erfolg. Die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten folgt aus § 611 Abs. 1 BGB. Sie ist nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den versprochenen Diensten im Sinne des § 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung, sofern der Arbeitnehmer dabei ausschließlich fremdnützig handelt. Das war bei der Klägerin der Fall. Ihre Dienstkleidung war besonders auffällig, da der Schriftzug des Unternehmens auf der Kleidung deutlich erkennbar war. Zudem sei sie zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet gewesen und tat dies ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers und damit fremdnützig. Weder der Arbeitsvertrag noch die einschlägigen tariflichen Regelungen enthielten Klauseln, die eine Vergütung für das Umkleiden ausdrücklich ausschließen. Sie enthielten auch keine klaren Vorgaben zu Beginn und Ende der Arbeitszeit. Vielmehr sah der Tarifvertrag vor, dass der Dienst mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung beginne und ende. Das ließ nach Ansicht des BAG die Auslegung zu, die Umkleidezeit sei vergütungspflichtige Dienstzeit.

Das Fazit
Das BAG führt seine bisherige Rechtsprechung zur Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten konsequent fort.
Bereits in seinem Urteil vom 6. September 2017, Aktenzeichen 5 AZR 382/16, entschied das BAG, dass das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit darstellt. Um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht wird. An einer solchen Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse. Dabei ist für die Zuordnung zu einer Branche oder einem Berufszweig ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Kann die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden, besteht hingegen keine Vergütungspflicht, weil der Arbeitnehmer auch eigennützig handelt. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer jedoch dazu, besonders auffällige Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen, erhält er für das Umkleiden keine Vergütung. Denn er muss schließlich nicht die eigene Kleidung auf dem Weg zur Arbeit einsetzen. Allerdings ist es nicht möglich, ihn auf dem Weg zur Arbeit zum Tragen der auffälligen Dienstkleidung zu verpflichten. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in seine private Lebensführung

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