17.11.2009

dbb bundesfrauenvertretung

Steuerprogression auch für Elterngeld-Mindestsatz

Auch der monatliche Mindestbetrag beim Elterngeld von 300 Euro unterliegt dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az: VI B 31/09).
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass das im Elterngeld enthaltene Min-destelterngeld von monatlich 300 Euro unabhängig von einer früheren Er-werbstätigkeit gezahlt werde und deshalb nicht als Lohnersatzleistung ange-sehen werden könnte, die einen Prog-ressionsvorbehalt rechtfertige. Vielmehr sei der Elterngeldmindestbetrag mit reinen Sozialleistungen vergleichbar und als solche einzustufen, so die Kläger.
Die Steuerrichter wiesen die Klage mit dem Argument zurück, das Elterngeld folge dem Zweck, durch Kinderbetreuung entgangene Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gelte auch dann, wenn nur der sogenannte Sockelbetrag gezahlt wird. Die von den Klägern vorgebrachte Zweiteilung des Elterngeldes in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag ließe sich weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begrün-dung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen (BTDrucks 16/1889; BTDrucks 16/2454; BTDrucks 16/2785), heißt es im Urteil.

(aus:frauen im dbb 10/2009)

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