04.07.2019 / dbb beamtenbund und tarifunion

Klare Zusagen! dbb hat Basis für Einzelentscheidungen verbessert

© dbb
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Nach vielen Gesprächen und Diskussionen stehen nun die Regelungen zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten zur Autobahn GmbH fest. Der dbb konnte dabei klare Zusagen erreichen. Aus Sicht des dbb ist damit eine umfassende Basis geschaffen worden, auf der die Beamtinnen und Beamten ihre persönliche Entscheidung für einen Wechsel treffen können.

Grundsätzliches zur Überleitung
Für Beamtinnen und Beamte, die nach deren erforderlicher Zustimmung von den Ländern / Kommunen zur Autobahn GmbH bzw. zum FBA wechseln wollen, gilt ab deren Versetzung an das FBA und ggf. der folgenden Zuweisung an die Autobahn GmbH das Bundesbeamtenrecht. Zur Klärung einer Reihe von Fragen (u. a. Besitzstandswahrung) und Absicherung insbesondere auch der Fortkommensmöglichkeiten wurde in mehreren Gesprächen zwischen BMVI, BMI und Gewerkschaften auf politischer und fachlicher Ebene nach Lösungen gesucht. Deren Ziel ist, im Regelfall jegliche Schlechterstellung zu vermeiden. Dieses Ziel ist mit Blick auf das „geschnürte Gesamtpaket“ erreicht worden. Offenbleiben musste die Frage, welche Rechtsqualität die vielzitierte Besitzstandszusage des Fernstraßenüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte hat. Nach Auffassung des „Verfassungsministeriums BMI“ hat es ermessensleitenden Charakter. Dieses prägte auch die Gespräche. Ob es überhaupt einer Klärung dieser Rechtsfrage in Einzelfällen bedarf, bleibt abzuwarten.

Eine Folge unserer Bedenken in diesem Zusammenhang ist, dass aus zu Beginn der Gespräche angedachten Anwendungshinweisen zur Überleitung jetzt Anwendungsrichtlinien geworden sind. Das sichert eine stärkere Verbindlichkeit der Inhalte ab.

Wesentliche Ergebnisse in der Anwendungsrichtlinie Soweit die Laufbahnbefähigung nach dem Bundesrecht anerkannt werden kann, geschieht dies. Ist dies aufgrund der Vorbildung in Ausnahmefällen nicht möglich, wird der Fall dem Bundespersonalausschuss vorgelegt. Die Besoldung wird mindestens die Höhe der jetzigen Besoldung inklusive aller grundgehaltsergänzenden Zulagen betragen. Ein möglicher Fehlbetrag wird mit einer Ausgleichszulage nach § 19 b BBesG ausgeglichen, die auch ruhegehaltsfähig ist. Die Erfahrungszeiten werden, soweit dies nach Bundesrecht möglich ist, anerkannt. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig sind.
Die Arbeitszeit im FBA beträgt 41 Stunden. Die Beamtinnen und Beamten, die zur Autobahn GmbH zugewiesen sind, haben eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden bzw. 38,5 Stunden, wenn sie ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten oder in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien sowie Kfz-Werkstätten arbeiten.

Politische Zusagen

Die Autobahn GmbH und das FBA erhalten jeweils einen eigenen Stellenplan. Außerdem findet die Regelung zu Stellenobergrenzen keine Anwendung. Das ist wichtig, damit Beförderungen für zugewiesene Beamtinnen und Beamte verlässlich umgesetzt werden können. Die Dienstposten werden gebündelt. Dadurch können Beförderungen auch ohne Aufgabenwechsel umgesetzt werden.

Das BMVI meldet im Rahmen der jährlichen Haushaltsanmeldungen Hebungen von drei bis fünf Prozent der Stellen der zugewiesenen Beamten an. Dies verbessert strukturell den Stellenplan und ermöglicht langfristig Beförderungen im genannten Prozentsatz. Bei Altersabgängen bleiben die Spitzenämter erhalten und nur die geringeren Stellen werden reduziert.

Das BMVI hat zugesagt, eine Beratungs- und Informationsstelle einzurichten, um die Beamtinnen und Beamten umfassend beraten zu können. Wir haben ergänzend darum gebeten, zu prüfen, ob den Betroffenen im Regelfall nicht bereits vor der Entscheidung die absehbare Ist-Situation nach einer Versetzung dargestellt werden kann.

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