12.02.2020 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 3/2020: Ein Sportlehrer kann auch Mädchen unterrichten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg gekippt, wonach die Absage an einen männlichen Bewerber aufgrund seines Geschlechts, für eine ausschließlich für Frauen ausgeschriebene Stelle als Sportlehrerin, keinen Entschädigungsanspruch auslöst (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019, Aktenzeichen 8 AZR 2/19 – Vorinstanz LAG Nürnberg, Urteil vom 20. November 2018, Aktenzeichen 7 Sa 95/18).

Der Fall
In unserer tacheles Ausgabe 07 / 08 aus 2019 stellten wir das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vor. Danach hatte sich ein Mann auf eine nur für Frauen ausgeschriebene Stelle als Sportlehrerin in der Oberstufe an einer bayerischen Privatschule beworben. Er erhielt aufgrund seines Geschlechts eine Absage und klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das LAG Nürnberg kam zu dem Schluss, dass zwar eine unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG vorliegt, diese jedoch ausnahmsweise wegen der für diese Tätigkeit erforderlichen beruflichen Anforderungen gerechtfertigt ist. Hier stellte das Gericht in seiner Entscheidung hauptsächlich auf im Rahmen von Hilfestellung notwendigen Körperkontakt im Sportunterricht ab, der insbesondere in der Pubertät bei Mädchen ein verstärktes Schamgefühl auslösen könnte.

Die Entscheidung
Das BAG hob das Urteil auf und verwies zur Feststellung der an den Kläger zu zahlenden Entschädigungshöhe zuru?ck an das LAG Nürnberg. Das Gericht ist der Ansicht, dass die zwischen den Parteien unstreitig erfolgte Ungleichbehandlung gerade nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – ausnahmsweise gerechtfertigt war. Denn die beklagte Schule hätte nach Meinung der Richter nicht ausreichend dargelegt, dass für die angebotene Stelle das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung, so wie § 8 Abs. 1 AGG verlangt, darstelle.

Das Fazit
Die Entscheidung des BAG zeigt zum einen, dass die Tätigkeit einer Sportlehrkraft grundsätzlich geschlechtsunabhängig anzusehen ist. Zum anderen zeigt das Urteil auch, wie hoch die Hürden an die beruflich notwendigen Anforderungen des § 8 Abs. 1 AGG sind.
Sofern also eine Ungleichbehandlung nach dem AGG vorliegt, muss im Einzelfall immer genau geprüft werden, inwieweit diese tatsächlich zulässig ist.

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