05.04.2020 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 4/2020: Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos bei Freistellung im gerichtlichen Vergleich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch von Arbeitnehmenden auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinlänglich erkennbar ist, dass mit der Freistellung auch ein Guthabensaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll (BAG, Urteil vom 22. November 2019, Aktenzeichen 5 AZR 578/18).

Der Fall
Im vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt war, fristlos gekündigt worden. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dieser regelte unter anderem den Verzicht der Beklagten auf die weitere Arbeitsleistung der Klägerin unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung. In den Freistellungszeitraum sollte auch der Resturlaub der Klägerin eingebracht werden.
Eine allgemeine Abgeltungs- beziehungsweise Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich allerdings nicht. Nach dem endgültigen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis beanspruchte sie von der Beklagten die Abgeltung des Guthabensaldos (67,10 Stunden) auf ihrem Arbeitszeitkonto in Höhe von 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen. Die Beklagte weigerte sich. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Landgericht als Berufungsinstanz die Klage jedoch ab. Vor dem BAG war die Klägerin dann in letzter Instanz erfolgreich.

Die Entscheidung
Das BAG stellt klar, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei dem ein Guthabensaldo auf dem Arbeitszeitkonto verbleibt, der nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann, in Geld abzugelten ist. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn die Klägerin aus dem Vergleich hätte erkennen können, dass die Freistellung hier auch dem Abbau des Guthabensaldos auf dem Arbeitszeitkonto dienen sollte beziehungsweise mit der Freistellung der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll. Ein solcher Hinweis war dem Vergleich jedoch weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen.

Das Fazit
Die Entscheidung des BAG zeigt, dass die Parteien in einem Prozessvergleich möglichst alles ausdrücklich regeln sollten, um späteren Auslegungsfragen aus dem Wege zu gehen. Für Arbeitgebende kann es somit sinnvoll sein, bei einer vergleichsweisen Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine allgemeine Abgeltungs- beziehungsweise Ausgleichsklausel zu vereinbaren.

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