10.06.2020 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 6/2020: Auflösende Bedingung in § 33 TVöD verfassungswidrig (Kopie 1)

Die infolge eines amtsärztlichen Gutachtens auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Absatz 4 TVöD in Verbindung mit § 33 Absatz 2 TVöD ist verfassungswidrig (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019, Aktenzeichen 10 Sa 633/19).

Der Fall
Der Kläger ist 63 Jahre alt und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 60. Er war zuletzt als Lagerarbeiter bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der TVöD Anwendung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen konnte der Kläger viele lagertypische Aufgaben nur eingeschränkt wahrnehmen. Daher war er von bestimmten belastenden Arbeiten befreit und sein Arbeitsplatz wurde stetig leidensgerecht angepasst. Er war überwiegend damit beschäftigt, Lifte im Lager mittels Tastatur und Bildschirm zu bedienen. Im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wies der Kläger darauf hin, dass die Zugluft sowie die Ausstattung seines Arbeitsplatzes für ihn belastend seien. Im Zuge einer vertrauensärztlichen Stellungnahme wurde sodann ausgeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers nicht zu erwarten sei und er die Tätigkeit im Lager nicht mehr ausüben könne. Weiter heißt es, dass der Kläger aus ärztlicher Sicht voll gemindert erwerbsfähig ist und ihm angeraten wurde, einen entsprechenden Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu stellen. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Der Kläger teilte der Beklagten anschließend mit, dass er am 25. Januar 2018 einen Termin bei der Rentenstelle wahrgenommen habe. In diesem sei ihm jedoch von der Antragstellung hinsichtlich einer Erwerbsminderungsrente abgeraten worden, da er im Oktober 2019 als langjährig Versicherter ohnehin planmäßig ohne Abzüge in Altersrente gehen könne. Daraufhin wurde der zuständige Vertrauensärztliche Dienst der Beklagten aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 33 Absatz 4 TVöD zu erstellen. Dieses kam zu dem Schluss, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Das Gutachten wurde dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2018 übermittelt, so dass die Beklagte davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2018 endete. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und macht unter anderem geltend, dass er das Stellen des Rentenantrags nicht schuldhaft unterlassen habe, und beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung am 31. Juli 2018 beendet worden sei. Das Arbeitsgericht Cottbus hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte sodann Erfolg.

Die Entscheidung
Für das Berufungsgericht ist es bereits fraglich, ob ein schuldhaftes Handeln des Klägers vorliegt. Denn er hat – dem Wunsch der Beklagten entsprechend – den Rentenversicherungsträger aufgesucht und ist dann dem ihm dort von der Behörde erteilten Rat gefolgt, statt eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte zu stellen. Letztlich entscheidet das Gericht zugunsten des Klägers, weil es § 33 Absatz 4 TVöD in Verbindung mit § 33 Absatz 2 TVöD mit dem Grundgesetz (GG) für nicht vereinbar hält. Bereits das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm geäußert, da sie die rentenrechtliche Dispositionsbefugnis der Arbeitnehmenden einschränkt. Auch wenn Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind, wenn sie tarifliche Normen setzen, sind sie trotz ihrer durch Artikel 9 Absatz 3 GG ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Position gehalten, bei der Gestaltung der Tarifverträge die Verfassung zu beachten.

Den Staat trifft die Schutzpflicht, einer Grundrechtsverletzung durch andere Grundrechtsträger entgegenzuwirken, und er verpflichtet damit auch die Rechtsprechung dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder die unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben. Jedoch sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Das Berufungsgericht ist vorliegend aber der Auffassung, dass trotz der durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie und dem damit verbundenen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 33 Absätze 2 und 4 TVöD das grundrechtliche Freiheitsrecht des Klägers aus Artikel 12 Absatz 1 GG unangemessen beschränkt. Denn faktisch wird dem Kläger beziehungsweise seinem Willen seine freie Arbeitsplatzwahl entzogen, indem er entweder den Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung stellen muss oder der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses einem amtsärztlichen Gutachten unterworfen wird. Für diesen Entzug sieht der TVöD keine Kompensation vor.

Das Fazit
In der Tat ist es schwierig, dass der Kläger tatsächlich gezwungen wird, einen Rentenantrag zu stellen, weil er sonst ohne Einkommen dastünde. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen. Wird diese eingelegt, bleibt abzuwarten, wie das BAG die Problematik zwischen Tarifautonomie einerseits und freier Arbeitsplatzwahl andererseits lösen wird sowie welche tariflichen Auswirkungen sich möglicherweise daraus ergeben werden. 

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