16.08.2011

tacheles 7/8 2011: Resturlaub nach Übergang von Vollzeit in Teilzeit

Der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene (Rest)-Urlaub darf bei dem Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht gemindert werden (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. April 2010, Aktenzeichen C-486/08).

Der Fall
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen dem Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirol und dem Land Tirol. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde die Frage vorgelegt, ob die in Österreich gesetzlich vorgesehene Kürzung des Urlaubsanspruchs bei der Reduzierung der Arbeitszeit zulässig ist. Arbeitete ein Arbeitnehmer bisher in der ersten Jahreshälfte Vollzeit und in der zweiten Jahreshälfte mit einer reduzierten Stundenzahl nur noch Teilzeit, wurde der noch nicht genommene Urlaub an das neue Beschäftigungsmaß angepasst. Beispielhaft bedeutet dies, dass einem Arbeitnehmer, dem Vollzeit 30 Urlaubstage im Jahr zustehen, nach dem Wechsel in Teilzeit zur Hälfte des Jahres mit der halben Stundenzahl nur noch 15 Urlaubstage zustehen würden.


Die Entscheidung
Der EuGH hat die Absenkung des Urlaubsanspruchs bei Übergang in ein Teilzeitarbeitsverhältnis für unzulässig erklärt. Die Richter betonten die Bedeutung des europarechtlich geschützten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub soll die Erholung des Arbeitnehmers sichern. Diese Ruhezeit darf ihre Bedeutung nicht dadurch verlieren, dass der Urlaub nicht in dem Bezugszeitraum, sondern später genommen wird. Der EuGH folgert da-raus, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Bezug zu der dann bestehenden Arbeitszeit steht. Somit kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer erworben hat, als er noch Vollzeit gearbeitet hat, nicht reduziert werden. 

Das Fazit
Auch wenn der Fall in Österreich spielt, hat er Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht. Denn bislang haben deutsche Gerichte die Herunterrechnung des Resturlaubsanspruchs bei der Reduzierung der Arbeitszeit für zulässig erachtet. Diese Praxis muss jetzt geändert werden. Mit dem Urlaubsanspruch einher geht auch die Frage der Fortzahlung des Entgelts. Auch dieses darf nicht vermindert werden, wenn der Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der Reduzierung der Arbeitszeit stammt. Es ist nicht mehr das ausgefallene Entgelt zu zahlen, sondern das Entgelt, das vor der Reduzierung der Arbeitszeit zustand.

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