27.09.2011

tacheles 9/2011: Tariflicher Urlaub verfällt bei langer Krankheit nicht

Der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Urlaub nach dem TVöD verfällt nicht im Folgejahr, wenn er infolge von lang andauernder Krankheit nicht genommen werden konnte, sondern muss gewährt oder abgegolten werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen 16 Sa 727/10).

Der Fall
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der TVöD Anwendung. Dieser gewährt in § 26 einen Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus. Aufgrund seines Alters standen dem Kläger 30 Urlaubstage zur Verfügung. Der gesetzliche Urlaub beträgt bei der Verteilung der Arbeit auf eine Fünf-Tage-Woche nur 20 Tage. Nach dem TVöD verfällt nicht genommener Urlaub spätestens zum 31. Mai des Folgejahres. Der Kläger war nun über einen langen Zeitraum hinweg arbeitsunfähig und konnte aus diesem Grund den Urlaub nicht antreten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger die Abgeltung des nicht angetretenen Urlaubs. Die Beklagte verweigerte dies und berief sich auf den Verfall des Urlaubs. Der Kläger machte seinen Anspruch vor Gericht geltend. Er ist der Ansicht, dass der wegen Krankheit nicht genommene Resturlaub nicht verfällt und nun abzugelten ist.


Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und bestätigte so das Urteil der ersten Instanz. Der Urlaubsanspruch des Klägers ist nach Ausscheiden aus dem Öffentlichen Dienst abzugelten. Nach Ansicht der Richter gibt es zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem tarifvertraglichen Urlaub keinen strukturellen Unterschied, so dass beide in Bezug auf ihren Verfall gleich behandelt werden müssen. Eine unterschiedliche Handhabung setzte eine ausdrückliche tarifvertragliche Regelung voraus, dass der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Teil des Urlaubs anders behandelt werden soll. Nötig wäre – so das Gericht – „ein eigenständiges Urlaubsregime“. Eine solche Formulierung ist im TVöD allerdings nicht enthalten. Die Regelungen im Tarifvertrag orientieren sich nach Ansicht der Richter deutlich an der Systematik des Bundesurlaubsgesetzes. Gesetzlicher und tarifvertraglicher Urlaub bilden somit ein einheitliches Urlaubssystem. Ohne Sonderregelungen bleibt es dabei, dass wegen langer Krankheit nicht angetretener Erholungsurlaub nicht verfällt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Das Fazit

Nach der Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Verfall von gesetzlichem Erholungsurlaub ist das Urteil die logische Konsequenz. Das BAG entschied, dass wegen der besonderen Bedeutung, die das Europarecht dem gesetzlichen Erholungsurlaubs beimisst, dieser gewährt werden muss, wenn der Urlaub wegen langer Krankheit nicht angetreten werden konnte. Urlaub verfällt nicht mehr automatisch an einem bestimmten Stichtag. Der Urlaubsanspruch nach dem TVöD muss sich an dieser Entscheidung messen lassen und behandelt werden wie der gesetzliche Urlaub. Eine Differenzierung ist im Tariftext von den Vertragsparteien nicht vorgesehen. Somit scheidet eine unterschiedliche Behandlung bei den Verfallsregelungen aus. Gegen das Urteil wurde von der Beklagten Revision vor dem BAG eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG auch gegen den Verfall des tarifvertraglichen Urlaubs entscheiden wird.

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