06.12.2017 / komba gewerkschaft

Jobcenter - Info 3/2017

© fotomek / pixabay.com
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Präventiver und ganzheitlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in den Jobcentern

Die Zahl der Langzeiterkrankungen in den Jobcentern ist steigend. Erste Untersuchungen zu den psychischen Belastungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben ergeben, dass diese aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen zum Präsentismus neigen. Dies sind nur zwei Anzeichen für eine ungesunde Arbeitswelt in den Jobcentern. 

Fehlzeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedeuten hohe Kosten für ein Unternehmen. Besonders in kleinen und mittleren Einheiten kann der Ausfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters empfindliche Störungen im Betriebsablauf verursachen. Deshalb liegt es naturgemäß im Arbeitgeberinteresse, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden. 

Nach § 44d SGB II sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. In den Optionskommunen ist dies die jeweilige Verwaltungsspitze. Diese – aber auch die Personalräte in den Jobcentern – sind gefordert, für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen in den Jobcentern zu sorgen, um weitere (zusätzliche) Belastungen durch Personalausfälle zu vermeiden. Präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz sollte deshalb bei den ohnehin knappen Personalressourcen ein Muss in jedem Jobcenter sein. 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz definieren sich zahlreiche Pflichten des Arbeitgebers wie Maßnahmeverpflichtung, Organisationspflicht, Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungspflicht etc. 

Es reicht also nicht aus, nur ein Sicherheitskonzept, eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt bestellt zu haben sowie einen Gesundheitstag durchzuführen. Umfassender präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bedeutet wesentlich mehr. Er ist nicht zuletzt Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der im öffentlichen Dienst eine besondere Bedeutung zukommt. 

Die Personalräte in den Jobcentern (analog auch die Personalräte der Optionskommunen nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz) haben nach § 68 BPersVG darüber zu wachen, dass die zugunsten von Beschäftigten geltenden Gesetze (hier: Arbeitsschutzgesetz) durchgeführt werden. Sie haben z. B. ein Initiativrecht nach § 70 Abs. 1 BPersVG, um konkrete Maßnahmen vor Ort zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einzufordern.

Gefährdungsbeurteilungen sind keine Maßnahmen und können nicht eingefordert werden. Lassen Sie sich durch die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. die Verwaltungsspitze darüber informieren, wie die oben genann-ten Pflichten erfüllt werden und welche finanziellen Mittel zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verfügung stehen. 

„Die Erhöhung von Sicherheit, die Unterstützung von Gesundheitsförderung, die Steigerung von Arbeitszufriedenheit und Engagement sowie die Verbesserung der Arbeitszufriedenheit sollte allen Beteiligten in den Jobcentern am Herzen liegen“, so Dirk Kursim, Vorsitzender des Arbeitskreises Jobcenter der komba gewerkschaft, „Dies erleichtert die Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an die Jobcenter. Eine gute und umfassende Präventionskultur im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz ist dafür unerlässlich. Wir fordern und unter-stützen die Umsetzung einer solchen Kultur in allen Jobcentern.“ 

V.i.S.d.P.: 
Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln


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