20.12.2010

Ein sinnvolles Berufsbeamtentum gibt es nur ohne Streikrecht

„Ein sinnvolles Berufsbeamtentum gibt es nur ohne Streikrecht und nur so sichern wir die flächendeckende und kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates," hat der dbb Bundesvorsitzende Peter Heesen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kommentiert, mit der eine Disziplinarmaßnahme gegen eine an einem Warnstreik beteiligte verbeamtete Lehrerin unter Berufung auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgehoben wurde.

Der dbb erwarte von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dass sie gegen diese Entscheidung Berufung einlegt: " Die Richter des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts haben den Artikel 33 Grundgesetz völlig außer Acht gelassen," kritisierte Heesen. „ Wir wollen jedenfalls nicht, dass Schulen bestreikt werden. Das verletzt gleichzeitig das Schülerrecht auf Bildung und das Elternrecht auf verlässliche Betreuung der Kinder."

Mit Urteil vom 15.Dezember 2010 (Az.: 31 K 3904/10.O) hat das Verwaltungsgericht eine Disziplinarverfügung aufgehoben, mit der einer beamteten Lehrerin wegen der Teilnahme an einem Warnstreik eine Geldbuße von 1 500 auferlegt wurden. Zwar bestätigt die Kammer in ihrem noch nicht veöffentlichten Urteil im Grundsatz das Vorliegen eines Disziplinarvergehens, weil das Streikverbot für Beamte zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Sie beruft sich jedoch darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte disziplinarrechtliche Maßnahmen für bestimmte Berufsgruppen, hier Lehrer, wegen der Teilnahme an Streiks als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bewertet habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen.

Der dbb geht davon aus, dass die Entscheidung im weiteren Instanzenzug aufgehoben wird, weil sie die besondere Verankerung des Berufsbeamtentums nicht berücksichtigt. Das Streikverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer der Kernbestandteile der in Art. 33 Abs.5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze Berufsbeamtentums". Es genießt daher rechtlich Verfassungsrang. Das Streikverbot ist gleichzeitig aber auch in seiner Stabilitätsfunktion einer der tragenden Säulen für die Legitimation des besonderen Dienstverhältnisses.

Hieran ändert die Europäische Menschenrechtskonvention nichts: Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren Entscheidungen, etwa im Beschluss des zweiten Senates vom 14.10.2004 - 2 BvR1481/04 - festgestellt, dass die Konvention in der deutschen Rechtsordnung im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht und damit unter der Ebene der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass bei der Einbeziehung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem einschlägigen nationalen Regeln um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handele, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Genau dies ist im Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 5 GG und der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG der Fall.

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