27.11.2009

Partnermonate im Elterngeld sind nicht verfassungswidrig

Die gesetzliche Regelung der Partnermonate im Rahmen des Elterngeldes ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Danach können zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Az.: L 13 EG 27/09).

Im verhandelten Fall hatte eine verheiratete Mutter ihre Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden geltend gemacht. Sie hatte beanstandet, dass sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur 12 Monate Elterngeld, und nicht wie alleinstehende Eltern 14 Monate Elterngeld beziehen könne. Die Essener Richter entschieden gegen die Argumentation der Klägerin: Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot habe den Gesetzgeber vielmehr sogar verpflichtet, alleinerziehende Eltern nicht schlechter zu behandeln als zusammenlebende Paare und ihnen deshalb genauso lange Elterngeld zu gewähren.

Die Klägerin hatte darüber hinaus eine vermeintliche Benachteiligung gegenüber Patchworkfamilien geltend gemacht. In Patchworkfamilien könnten Mütter 14 Monate Elterngeld beziehen, auch dann, wenn sie bereits mit einem neuen Partner zusammen lebten. Das Gericht hatte auch diesen Vorwand zurückgewiesen mit der Begründung, der Gesetzgeber brauche nicht alle denkbaren vielfältigen Fallkonstellationen zu regeln. Er habe sich vielmehr auf die erkennbar häufigsten und typischen Konstellationen beschränken dürfen.

(aus: frauen im dbb 11/2009)

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