01.12.2017

tacheles 11/2017: Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung

Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Verträgen langjährig in derselben Rolle beschäftigt war (BAG, Urteil vom 30. August 2017, Aktenzeichen 7 AZR 864/15).

Der Fall
Der Kläger war als Schauspieler 18 Jahre lang in derselben Rolle in einer von der Beklagten im Auftrag des ZDF produzierten Serie tätig. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurden jeweils „Mitarbeiterverträge“ beziehungsweise „Schauspielerverträge“ abgeschlossen. Zuletzt wurde der Kläger für 16 Drehtage verpflichtet. Der Kläger erhob eine Befristungskontrollklage. Er machte geltend, dass die Befristung in dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag mangels Sachgrund unwirksam sei. Des Weiteren liege eine unzulässige Kettenbefristung vor.

Die Entscheidung
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Befristung des zwischen den Parteien zuletzt geschlossenen Vertrags ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt und damit wirksam. Hierbei erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers, das durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geprägt wird, und dem Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruhte auf künstlerischen Erwägungen. Das Interesse des Klägers an der Fortsetzung seiner langjährigen Beschäftigung überwiegt nicht das Interesse der Beklagten an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats der Serie. Zu einer solchen Fortentwicklung gehört auch die Streichung der Rolle des Klägers, die im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegt und die Serie mitprägt.

Das Fazit
Ob die Befristung eines Arbeitsvertrags möglich ist, richtet sich nach den Vorgaben des TzBfG. Neben einer kalendermäßigen Befristung ohne sachlichen Grund, die in der Regel bis zu einer Dauer von zwei Jahren inklusive höchstens dreimaliger Verlängerung möglich ist, kommt eine Befristung mit sachlichem Grund in Betracht. Wann ein solcher vorliegen kann, wird im TzBfG beispielhaft aufgezählt, etwa bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf. Daneben kommt eine Befristung – wie im vorliegenden Fall – auch dann in Betracht, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung dies rechtfertigt. In der Vergangenheit hat das BAG dies beispielsweise bei Trainern, Sportlern oder Regisseuren bejaht. In der nun ergangenen Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass diese Art der Befristung auch bei Verträgen mit Schauspielern möglich ist. Eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung aufgrund der langen Gesamtdauer oder hohen Anzahl der Befristungen hat das Gericht hier nicht festgestellt.

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