08.11.2020 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 11/2020: Eingruppierung als Stationsleiterin einer „großen Station“ im Sinne der Entgeltgruppe P13 TVöD / VKA

Beschäftigte in der Pflege leiten in der Regel dann eine „große Station“ im Sinne der Entgeltgruppe P13 der Entgeltordnung zum TVöD / VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „in der Regel“ zu erkennen gegeben haben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Station als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020, Aktenzeichen 4 AZR 173/19).

Der Fall
Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort seit 1995 beschäftigt und leitet die Station Soziotherapie und Schizophrenie. Als Stationsleiterin sind ihr die im Pflegedienst der Station tätigen Mitarbeitenden unterstellt. Im Stellenplan 2018 sind für die Station – umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte – zehn Pflegekräfte und eine Stationsassistentin ausgewiesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wurde zuletzt nach Entgeltgruppe P12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2, zum TVöD / VKA vergütet. Sie vertritt jedoch die Auffassung, sie sei nach Entgeltgruppe P13 TVöD / VKA zu vergüten, da sie eine „große Station“ im Tarifsinne leite. Auf der von der Klägerin geleiteten Station werden unter anderem Patientinnen und Patienten betreut, die nach dem Betreuungsgesetz, Unterbringungsgesetz oder nach § 63 StGB eingewiesen wurden. Diese Patientinnen und Patienten bedürfen einer ständigen Beaufsichtigung, da bei ihnen die Gefahr der Entweichung grundsätzlich höher ist als bei anderen Patientinnen und Patienten. Es handelt sich jedoch um eine offene Station, auf der die Patientinnen und Patienten nicht mithilfe von physischen Barrieren daran gehindert werden, diese zu verlassen. Bei den anderen dort untergebrachten Erkrankten handelt es sich zum Teil um solche mit schwerer Schizophrenie, die einer intensiven Betreuung bedürfen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Entscheidung
Die Revision der Klägerin vor dem BAG war erfolgreich. Die Auslegung des Tarifbegriffs der „großen Station“ durch das Landesarbeitsgericht sei unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer „großen Station“ keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handle es sich regelmäßig um eine „große Station“, wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als zwölf Vollzeitkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung zum TVöD / VKA fachlich unterstellt sind. Die Zahl von zwölf unterstellten Vollzeitäquivalenten bestimme jedoch lediglich „in der Regel“ die Abgrenzung zu einer „großen Station“. Die Auslegung der Tarifnorm ergebe, dass andere Abgrenzungsfaktoren eine Rolle spielen können. Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall könne auch bei umgerechnet mehr als zwölf unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal „große Station“ verneint werden. Dies gelte selbstverständlich auch im umgekehrten Fall. Sind einer Stationsleitung nur bis zu zwölf Vollzeitbeschäftigte unterstellt, könne im Einzelfall aus anderen Gründen die Station als „groß“ im Tarifsinn gelten. Dies könne beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patientinnen und Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe der Station der Fall sein. Das BAG konnte mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten nicht selbst entscheiden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als „große Station“ im Tarifsinn anzusehen ist. Zudem steht noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit im Sinne der Entgeltgruppe P13 TVöD / VKA trägt. Aus diesen Gründen wurde die Sache zunächst an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Das Fazit
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie zu mehr Rechtsklarheit in der komplexen Eingruppierungswelt führt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Anzahl der unterstellten Beschäftigten in einer Station nicht das alleinige und maßgebende Kriterium zur Feststellung einer „großen Station“. Die Anzahl der Beschäftigten ist lediglich ein Richtwert, was sich auch aus der Formulierung in der Vorbemerkung zu den Tätigkeitsmerkmalen für Leitende Beschäftigte in der Pflege ergibt.

Nach oben