21.12.2017

tacheles 12/2017: Wöchentliche Ruhezeit nach europäischem Recht

Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden (EuGH, Urteil vom 9. November 2017, Aktenzeichen C-306/16).

Der Fall
Der Kläger war bis zum Jahr 2014 bei einer Gesellschaft beschäftigt, die ein Casino in Portugal betreibt. In den Jahren 2008 und 2009 arbeitete der Kläger von Zeit zu Zeit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Ab dem Jahr 2010 arbeiteten die Beschäftigten nur noch an bis zu sechs aufeinanderfolgenden Tagen. Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde im März 2014 beendet. Er erhob daraufhin Klage, um feststellen zu lassen, dass der Arbeitgeber die ihm zustehenden Pflichtruhetage nicht gewährt habe. Nach der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003) steht jedem Arbeitnehmer eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum zu. Hinzu kommt eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden. Das Berufungsgericht Porto hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob dies so zu interpretieren sei, dass die Mindestruhezeit von 24 Stunden direkt im Anschluss an einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden muss. 


Die Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass das europäische Recht nicht verlangt, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt. Es reicht aus, wenn die Mindestruhezeit innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird. Nach dem Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedem Arbeitnehmer während eines Siebentageszeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zur Verfügung steht. Es wird jedoch nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt diese Mindestruhezeit zu gewähren ist. Der Siebentageszeitraum kann als Bezugszeitraum angesehen werden, also als ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden unabhängig von deren Zeitpunkt zu gewähren ist. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten diesbezüglich Ermessen ein. Des Weiteren enthält sie nur Mindestnormen. Die Mitgliedstaaten können für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen anwenden oder ermöglichen. 


Das Fazit
Dieses Urteil ist aus Arbeitnehmersicht problematisch, ermöglicht es doch, dass Beschäftigte regelmäßig für einen Zeitraum von zwölf Tagen am Stück arbeiten können. Da es der EuGH für zulässig erklärt hat, die Mindestruhezeiten an einem beliebigen Tag eines Siebentageszeitraums zu gewähren, ist es beispielsweise auch möglich, diese am Anfang eines Bezugszeitraums und am Ende des darauffolgenden Zeitraums zu gewähren. Ob dies dem vom EuGH bei seiner Auslegung herangezogenen Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienlich ist, ist fraglich. In Deutschland ist die Problematik insoweit entschärft, als das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich Sonntagsruhe vorschreibt. Es gibt jedoch auch zahlreiche Branchen, für die diesbezüglich eine Ausnahme gilt, etwa bei der Feuerwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in Krankenhäusern oder Verkehrsbetrieben. Wenn dort Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt werden, sieht das ArbZG grundsätzlich einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen vor. Dieser Zeitraum ist aufgrund der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH auf zwölf Tage zu begrenzen. 

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