17.02.2010

Bundesverfassungsgericht hat entschieden

frauen im dbb 01/02 2010 erschienen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2009 die Verfassungsbeschwerde in dem von der dbb bundesfrauenvertretung unterstützten Musterverfahren zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 2 BvR 127/07).
Wer im Hinblick auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt hatte und seinen Steuerbescheid insoweit bis zur Entscheidung des BVerfG durch Ruhendstellung offenhalten konnte, muss jetzt mit der Ablehnung rechnen.

Der Sachverhalt

Die miteinander verheirateten Kläger, die beide im polizeilichen Schichtdienst tätig sind, hatten versucht, für das Jahr 1999 für ihre drei minderjährigen Kinder Betreuungs-kosten in Höhe von 14 398 DM als Werbungskosten von der Steuer ab-zusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Nach dem niedersächsischen Finanzgericht hatte der BFH am 12. April 2007 die Klage in zweiter Instanz abgewiesen (Az.: VI R 42/03). Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Die dbb bundesfrauenvertretung hat sich für die Durchführung dieses Musterverfahrens stark gemacht und bedauert, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - wie bei derartigen Beschlüssen üblich - nicht näher begründet wird. Im Wege eines politischen Kompromisses sind Kinderbetreuungskosten zwar mittlerweile nach § 9c EStG „wie Werbungskosten" in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4 000 € pro Kind und Jahr absetzbar.

Die dbb bundesfrauenvertretung hält jedoch an ihrer Auffassung fest, dass Kinderbetreuungskosten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein müssen, denn die externe Kinderbetreuung macht die eigene Berufstätigkeit - gerade für Frauen - erst möglich. Es passt deshalb nicht zusammen, einerseits die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht aber die Kosten für Kinderbetreuung.

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