27.11.2009

Hinterbliebenenrente ist auf eingetragene Lebenspartner übertragbar

Eingetragene Lebenspartner hatten bisher das Nachsehen, wenn es darum ging, die Ansprüche auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltend zu machen.

Denn laut der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder haben nach dem Tod des Partners nur Eheleute einen rechtmäßigen Anspruch auf die Übertragung der Zusatzversicherung. Bisher hieß das: keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Vor dem Bundesverfassungsgericht hat nun ein Kläger erfolgreich geltend machen können, dass es sich hierbei um eine Ungleichbehandlung von Ehe und ein-getragener Lebenspartnerschaft handelt. Laut Bundesverfassungsgericht wird hier das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Damit ist das letztinstanzliche Urteil des BGH aufgehoben, das die Klage nach mehrmaligem Scheitern vor verschiedenen Zivilgerichten zuletzt zurückgewiesen hatte. (Az.: 1 BvR 1164/07)

Die Begründung des BGH für die Abweisung der Klage, die sich auf den verfas-sungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie berief, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Denn eine Benachteiligung anderer Lebensformen gegenüber der Ehe, lasse sich mit diesem Passus nicht rechtfertigen. „Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemein-schaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind", argumentierte das Gericht.

Das Argument, dass bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiografie aufgrund von Kindererziehung typischerweise ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern, wiesen die Verfassungsrichter ebenfalls zurück. Schließlich sei nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Darüber hinaus würden auch in zahlreichen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen. (aus: frauen im dbb 11/2009)

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