10.04.2012

tacheles 3/2012: Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

Ansprüche auf Urlaub gehen spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter, wenn durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen 10 Sa 19/11).

Der Fall
Der Kläger war ab dem Jahr 2006 erkrankt. Seine Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. November 2010 ununterbrochen an. Anschließend machte er im Wege der Klage die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 geltend.


Die Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Für das Jahr 2009 hat der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubsanspruchs. Für die Jahre 2007 und 2008 besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht. Denn die Urlaubsansprüche waren bereits verfallen, als sein Arbeitsverhältnis am 30. November 2010 endete. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dort ist geregelt, dass Urlaub, der aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe auf das nächste Kalenderjahr übertragen wurde, in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Der Europäische Gerichtshof hatte zwar im Jahr 2009 entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. Nach einer weiteren Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2011 ist jedoch eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung, wonach der Übertragungszeitraum auf 15 Monate begrenzt wird, nicht zu beanstanden. Der Urlaubsanspruch des Klägers ist also jeweils 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen.


Das Fazit
In den letzten Jahren hat es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zum Erholungsurlaub gegeben. Ursprünglich hatte das BAG entschieden, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Urlaub wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht im Bezugs- und Übertragungszeitraum gewährt werden kann. Im Jahr 2009 entschied dann der EuGH, dass die Regelungen im BUrlG insoweit europarechtskonform auszulegen sind, dass der Urlaubs- und Abgeltungsanspruch bei arbeitsunfähiger Erkrankung bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erlischt. Aus einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2011 folgt nun jedoch, dass bei Erkrankung über mehrere Bezugszeiträume hinweg eine Beschränkung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate durch nationales Recht wirksam ist. Diese Entscheidung hat das LAG Baden-Württemberg nun zutreffend umgesetzt. 

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