26.03.2013 / dbb beamtenbund und tarifunion/redaktion tacheles

tacheles 3/2013: Tariflicher Anspruch auf Prüfung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD ist eine reine Verfahrensnorm. Er begründet keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet war (BAG, Urteil vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 7 AZR 754/10).

Der Fall
Der Kläger wurde als Außendienstmitarbeiter in der kommunalen Verkehrsüberwachung befristet eingestellt. Er wurde nach Ablauf der Befristung nicht übernommen und klagte auf Weiterbeschäftigung. Laut Arbeitsvertrag war er ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 30 TVöD befristet beschäftigt. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD hat der Arbeitgeber „vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist“. Nach Ansicht des Klägers kann sich daraus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergeben. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Regelung eine Prüfungspflicht vorsieht und er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Da gegen ihn nichts vorgelegen habe, habe sich das Ermessen der Beklagten auf null reduziert und er müsse weiter von der Beklagten beschäftigt werden. Ein Einstellungsanspruch ergebe sich zudem auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.

Die Entscheidung
Das BAG hat einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verneint. Nach Meinung des Gerichts stellt § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD keine materiellen Voraussetzungen für das Prüfprogramm auf, auch nicht im Sinne einer Ermessensbegrenzung. Das ergibt die Auslegung. Nach dem Wortlaut muss der Arbeitgeber lediglich vor Ablauf des sachgrundlos befristeten Vertrags prüfen, ob eine unbefristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Damit werden keine ausdrücklichen materiellen Vorgaben gemacht. Zudem ergibt sich auch aus der Systematik des § 30 TVöD, dass die Tarifvertragsparteien derartige Vorgaben nicht machen wollten. Nach § 30 Abs. 2 TVöD ist ein Beschäftigter, der einen Arbeitsvertrag mit Sachgrundbefristung hat, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Daraus kann tatsächlich ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags folgen. Eine vergleichbare inhaltliche Bindung ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD für Arbeitnehmer, die in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis stehen, nicht zu finden. Es handelt sich hierbei um eine reine Verfahrensnorm. Ein Vertrauenstatbestand bezüglich der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat das BAG ebenfalls verneint.

Das Fazit
§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für einen ohne sachlichen Grund befristet beschäftigten Arbeitnehmer. Der Schwerpunkt des § 30 Abs. 3 Satz 3 TVöD liegt vielmehr in der Festlegung des Zeitpunkts der Prüfung, ob eine Weiterbeschäftigung möglich wäre, und zwar vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses, damit eine eventuelle Weiterbeschäftigung rechtzeitig erkannt und umgesetzt werden kann. Damit hat auch der Beschäftigte Planungssicherheit und muss sich nicht nach einem neuen potentiellen Arbeitgeber umschauen. Aufgrund der inhaltlich gleichen Regelung kann das Urteil auch auf die Beschäftigten im TV-L-Bereich übertragen werden.

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