04.06.2012

tacheles 4/2012: Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen

Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 15. März 2012, Aktenzeichen 8 AZR 160/11).

Der Fall
Der Kläger bewarb sich nach einer Ausschreibung bei dem beklagten Bundesland auf eine Arbeitsstelle in einer Justizvollzugsanstalt. Er wies die Beklagte im Rahmen seiner Bewerbung ausdrücklich auf seinen Status als Schwerbehinderter hin. Er erhielt am 2. September 2008 eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Mit einem Schreiben, das bei der Beklagten am 4. November 2008 einging, brachte er zum Ausdruck, dass die Vermutung bestehe, er sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, da die Beklagte gegen die aus dem Sozialgesetzbuch IX folgende Pflicht verstoßen habe, ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Er machte Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Die Beklagte erklärte, dass die Frist zur Geltendmachung möglicher Ansprüche nach dem AGG bereits abgelaufen sei. Die in den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes vereinbarte Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen von sechs Monaten sei nicht anwendbar, da kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Daraufhin machte der Kläger die Ansprüche gerichtlich geltend.


Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.  
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz aus dem AGG. Denn die in § 15 Abs. 4 AGG niedergelegte Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung von Ansprüchen hat der Kläger im vorliegenden Fall versäumt. Diese Frist ist wirksam und von allen Arbeitnehmern, die Ansprüche aus dem AGG geltend machen wollen, zu beachten. Die Frist von zwei Monaten begann für den Kläger am 2. September 2008. Denn an diesem Tag erhielt er das Schreiben der Beklagten, mit dem er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er die Arbeitsstelle nicht bekommt. Spätestens dann hatte er Kenntnis von den Indizien für eine Benachteiligung. Denn er hatte in seinem Bewerbungsschreiben ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hingewiesen und war trotz der Pflicht des Arbeitgebers zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, die aus § 82 Sozialgesetzbuch IX folgt, nicht eingeladen worden. Das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche schließlich geltend machte, ist am 4. November 2008 und damit verspätet bei der Beklagten eingegangen.


Das Fazit
Ziel des AGG ist es, verschiedene Formen der Benachteiligung unter anderem von Arbeitnehmern zu verhindern. Beispielsweise sollen Beschäftigte vor einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung geschützt werden. Das Diskriminierungsverbot gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber auf einen Arbeitsplatz. Bei einem Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot können Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz bestehen. Für die Geltendmachung gilt jedoch eine Ausschlussfrist von zwei Monaten, wenn tarifvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Diese Frist hat das BAG vorliegend für wirksam erklärt.

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