05.04.2020 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 4/2020: Homeoffice – Gang zur Toilette nicht unfallversichert

Wer im Homeoffice zur Toilette geht, ist im Falle eines Unfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. So sieht es jedenfalls das Sozialgericht München. In seinem Urteil entschied das Gericht, dass der Sturz des in Heimarbeit tätigen Klägers auf dem Rückweg vom WC zu seinem Arbeitsplatz keinen Arbeitsunfall darstellt (Sozialgericht München, Urteil vom 4. Juli 2019, Aktenzeichen S 40 U 227/18).

Der Fall
Der Kläger arbeitete mit Einverständnis seiner Arbeitgeberin im Homeoffice. Er hatte sich ein Büro im Keller seines Hauses eingerichtet, das er ausschließlich geschäftlich genutzt hat. In dem Büro fanden häufiger Besprechungen mit Kolleginnen und Kollegen statt und auch die Kosten der PC-Ausstattung wurden von der Arbeitgeberin übernommen. Die heimische Toilette des Klägers befand sich im Erdgeschoss. Als der Kläger auf dem Weg von der Toilette zurück zu seinem häuslichen Arbeitsplatz war, habe er die letzte Treppenstufe übersehen und sei ins Leere getreten. Durch den Sturz erlitt er einen Knochenbruch seines linken Fußes. Aufgrund von Komplikationen war der Kläger insgesamt sechs Monate arbeitsunfähig beziehungsweise in Reha-Maßnahmen gewesen. Daraufhin machte der Kläger den Sturz als Arbeitsunfall geltend.

Die Entscheidung
Das Sozialgericht entschied, dass der Unfall mangels Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt nicht als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist. Ein Arbeitsunfall setze voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und deshalb Versicherter ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar unstreitig einen Unfall erlitten, seine Verrichtung zur Zeit des Unfallgeschehens – das Hinabsteigen der Treppe – stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, so das Gericht. Der Kläger habe nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse gehandelt, sondern allein im eigenen Interesse auf dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung. Der Versicherungsschutz für Wege zu / von der Toilette beruhe unter anderem auf der Betriebsbezogenheit des Weges, welche hier fehle. Anders als der Gang zur Toilette von Beschäftigten in einem Betrieb sei der Weg zur Toilette im Homeoffice nicht unfallversichert. Diese unterschiedliche Bewertung sei damit zu rechtfertigen, dass Arbeitgebende, anders als im eigenen Betrieb, im Homeoffice keinen Einfluss auf die Sicherheit der häuslichen Einrichtung haben. Im konkreten Fall sei es der Arbeitgeberin nicht möglich gewesen, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, da das Unfall-ereignis außerhalb des Betriebsgeländes geschah. Sie könne daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Toilette und die Kellertreppe seien hier dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnen, so dass der Rückweg des Klägers von der Toilette zu seinem Homeoffice-Arbeitsplatz nicht versichert sei.

Das Fazit
Durch das Urteil wird deutlich, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz moderne Formen der Arbeit nicht ausreichend berücksichtigt und dringend an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen ist. Flexible Arbeitsorganisationsformen, wie das Homeoffice, zwingen dazu, nicht mehr strikt nach Betrieblichem und Privatem im Versicherungsschutz zu trennen. Gerade in der heutigen Zeit, wo Homeoffice immer beliebter und tatsächlich gelebt wird, ist ein gesetzgeberisches Umdenken erforderlich.

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