04.08.2013 / dbb beamtenbund und tarifunion/redaktion tacheles

tacheles 7/8 2013: Auswahlentscheidung bei Versetzungen

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig (BAG, Urteil vom 10. Juli 2013, Aktenzeichen 10 AZR 915/12).

Der Fall
Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31. Dezember 2011 befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Agentur für Arbeit beschäftigt. Das BAG hat bereits mit  Urteil vom 9. März 2011, Aktenzeichen 7 AZR 728/09, entschieden, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung von befristeten Arbeitsverträgen nicht auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berufen kann, woraufhin die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge entfristen musste, unter anderem auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der Folgezeit wurden viele der vorher befristet Beschäftigten versetzt, darunter auch die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2011 zu einer anderen Agentur für Arbeit. Die Klägerin hielt die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig. Die Auswahlentscheidung sei zudem falsch erfolgt. Die Beklagte hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Auch sei es zulässig gewesen, in ihre Auswahlüberlegungen lediglich die Beschäftigten aus dem so genannten Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt waren. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient.

Die Entscheidung
Das BAG hat der Klägerin recht gegeben.
Die Beklagte ist zwar nach den Bestimmungen des TV-BA und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags grundsätzlich berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung ist jedoch nur dann wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, das heißt, sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Die Beklagte hat in die Auswahlentscheidung jedoch ausschließlich vorher befristet Beschäftigte einbezogen, so dass vorliegend die Versetzung unwirksam ist.

Das Fazit
Sowohl beim BAG als auch bei den Instanzgerichten sind noch zahlreiche vergleichbare Rechtsstreitigkeiten anhängig, die Versetzungen aus verschiedenen Arbeitsagenturen betreffen. Insofern wird das vorliegende Urteil auch Auswirkung auf die noch anhängigen Verfahren haben. Es ist zu begrüßen, dass das BAG nicht nur der Praxis in der Bundesagentur für Arbeit, aus Haushaltsgründen zu befristen, einen Riegel vorgeschoben hat, sondern auch der neuen willkürlichen Praxis entgegentritt, ausschließlich zuvor befristet beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu versetzen.

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