16.04.2019 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 4/2019: Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Erbringt ein Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, steht ihm für die Zeit, in der tatsächlich Betriebsratstätigkeit erbracht wurde, ein Anspruch auf Freizeitausgleich zu. Für darüber hinausgehende Zeiten kann ein Betriebsratsmitglied weder Freizeitausgleich noch Vergütung verlangen (BAG, Urteil vom 26. September 2018, Aktenzeichen 7 AZR 829/16).

Der Fall
Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift. Der Kläger ist Rettungssanitäter und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag kann diese auf zwölf Stunden täglich verlängert werden. Der Kläger arbeitet in Schichten von zwölf Stunden. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Der Kläger nahm an 16 Tagen an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teil. Er erhielt eine Zeitgutschrift von acht Stunden gewährt. Beim Arbeitgeber gilt die Praxis, dass ein Betriebsratsmitglied nicht mehr zu weiteren Arbeitsleistungen herangezogen wird, wenn eine Betriebsratssitzung von acht Stunden während der Arbeitszeit stattfindet. Es werden dann zwölf Stunden angerechnet, da ein sinnvoller Einsatz für die restliche Zeit – etwa in Teilschichten – nicht mehr möglich ist. Der Kläger macht einen Anspruch auf zusätzliche Zeitgutschrift von 64 Stunden für jeweils vier Stunden an den betreffenden 16 Tagen, an denen die Betriebsratssitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfand, geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung
Das BAG wies die Klage auch in der Revision ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte zusätzliche Zeitgutschrift. Er  hat als Betriebsratsmitglied lediglich Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die Zeit, die er auch tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewandt hat. Diese beschränkt sich auf die acht Stunden pro Betriebsratssitzung, die der Kläger bereits gutgeschrieben erhalten hat. Auf den in § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Freizeitausgleich ist das Lohnausfallprinzip anzuwenden. Danach steht dem Kläger nur eine Arbeitsbefreiung in Höhe von acht Stunden zu, wenn dieser außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer achtstündigen Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach der Freizeitausgleich nur für die wahrgenommene Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu gewähren ist. Der Anspruch besteht unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit. Eine zusätzliche Vergütung des Betriebsratsmitglieds wäre mit dem Ehrenamtsprinzip unvereinbar, so dass dem Kläger kein zusätzlicher Freizeitausgleich über das Ausmaß der tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit zustehen kann. Eine Benachteiligung gegenüber Betriebsratsmitgliedern, die während ihrer persönlichen Arbeitszeit an achtstündigen Betriebsratssitzungen teilnehmen und hierdurch eine Gutschrift von zwölf Stunden erhalten, liegt nicht vor. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet. Nehme er die Arbeitsleistung für die übrigen vier Stunden nicht in Anspruch, weil ein sinnvoller Arbeitseinsatz nicht möglich sei, so kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug und sei deshalb zur Vergütung zusätzlicher vier Stunden im Wege der Zeitgutschrift verpflichtet. Übt das Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit hingegen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit aus, ist diese Situation nicht gegeben.

Das Fazit
Die vorliegende Entscheidung des BAG reiht sich in dessen bisherige Rechtsprechung zur Betriebsratsvergütung ein (BAG, Urteil vom 28. September 2016, Aktenzeichen 7 AZR 248/14). Die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds ist zum einen vom Ehrenamts- und zum anderen vom Lohnausfallprinzip geprägt. Das BAG bringt diese Prinzipien in der vorliegenden Entscheidung überzeugend miteinander in Einklang.

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