30.06.2012

Familienpflegezeitgesetz

Albrecht E. Arnold / pixelio.de

Ausschuss für Frauenpolitik und Gleichstellungsfragen begrüßt die Verabschiedung des Familienpflegezeitgesetzes – Beamten jedoch nicht berücksichtigt

In seiner Sitzung vom 28. Juni 2012 beriet der Ausschuss für Frauenpolitik und Gleichstellungsfragen der komba gewerkschaft neben Themen wie Demografie und Mindestmarge auch über das seit Januar 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz. Durch die Einführung der Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege nachhaltig verbessert und damit Einkommensverluste bis hin zur Altersarmut verhindern werden. Mareike Klostermann, stellvertretende Bundesvorsitzende der komba gewerkschaft, begleitet die Themen Frauen- und Familienpolitik in der Gewerkschaftsarbeit auf Bundesebene. Sie begrüßt die neue Gesetzesregelung: „Es freut mich, dass nun eine Alternative zum Pflegezeitgesetz, welches nur eine vollständige Freistellung ohne Entgeltfortzahlung vorsieht, gefunden wurde.“
„Jedoch hat leider der Gesetzgeber bei der Verabschiedung die Beamtinnen und Beamten nicht berücksichtigt. Da besteht eindeutig ein Nachbesserungsbedarf, der auch bei unserer weiterführenden Arbeit ein Thema sein wird,“ so Elke Stirken, Vorsitzende des Ausschusses.

Inwieweit die Möglichkeiten des Familienpflegezeitgesetzes den Beschäftigten seitens der Arbeitgeber angeboten beziehungsweise die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies nutzen, konnte der Ausschuss zum Zeitpunkt seiner Juni-Sitzung 2012 noch nicht sagen. Auch, inwieweit die Betroffenen darüber informiert sind, dass es die Familienpflegezeit gibt und in welchem Umfang sie in Anspruch genommen werden kann, bedarf noch Zeit für genauere Analysen.
Entsprechende Berichte können an direkt dem Ausschuss für Frauenpolitik und Gleichstellungsfragen der komba gewerkschaft zugesandt werden an: klostermann(at)komba.de


Weiterführende Information:
Das Familienpflegezeitgesetz bietet Beschäftigten die Möglichkeit in der sogenannten Pflegephase (höchstens 24 Monate) ihre Arbeitszeit bis auf 15 Stunden die Woche zu reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Dabei bekommt der Pflegende einen Teil seines Entgelts vom Arbeitgeber aufgestockt. In der Nachpflegephase wird dann der Aufstockungsbetrag abgearbeitet. Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme besteht jedoch nicht.
www.familien-pflege-zeit.de


Text: Mareike Klostermann

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