12.09.2016

tacheles 9/2016: Ab- und Rückmeldepflicht für freigestellte Betriebsratsmitglieder

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer abzumelden und nach Rückkehr zurückzumelden, wenn sie Betriebsratsaufgaben außerhalb der Betriebsstätte nachgehen (BAG, 24. Februar 2016, Aktenzeichen 7 ABR 20/14).

Der Fall
Die Beteiligten streiten darüber, ob freigestellte Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich vor dem Verlassen des Betriebs zum Zwecke einer externen Betriebsratstätigkeit bei der Arbeitgeberin unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit ab- und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden haben. Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder vertraten die Auffassung, die Arbeitgeberin habe kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung freigestellter Betriebsratsmitglieder bei der Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeiten. Die ständige Erreichbarkeit des Betriebsrats sei gewährleistet. Der Antrag des Betriebsrats, nicht zu diesen Angaben verpflichtet zu sein, war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Die Entscheidung
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem BAG war überwiegend erfolgreich. Wie die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder sind auch freigestellte Betriebsratsmitglieder verpflichtet, sich vor Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebs beim Arbeitgeber abzumelden und danach wieder zurückzumelden. Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehören zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und beruhen zudem auf dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dagegen hat die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mitglieder des Betriebsrats den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des Betriebs bekanntgeben.

Das Fazit
Streitigkeiten über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern sind häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. Freigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen zwar keiner Arbeitspflicht, so dass der Arbeitgeber keine Organisationsmaßnahmen für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu treffen hat. Dennoch können auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied Interessen des Arbeitgebers berührt sein, wenn eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und nicht bekannt ist, wie lange mit ihrer Abwesenheit zu rechnen ist, um sich gegebenenfalls an andere Mitglieder des Betriebsrats wenden zu können. Angaben zur Art der Betriebsratsaktivität kann der Arbeitgeber allerdings grundsätzlich nicht fordern. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Betriebsrat aber den Nachweis führen, dass er außerhalb des Betriebs tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Dies dient vor allem der vertrauensvollen Zusammenarbeit, indem es Zweifel über die sachgerechte Verwendung der Arbeitszeit der freigestellten Betriebsratsmitglieder gar nicht erst aufkommen lässt.

Nach oben