28.06.2012

Feuerwehr - Info 1/2012

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Bundesverwaltungsgericht entscheidet erneut über Ansprüche von Feuerwehrbeamten

Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.09.2011 mit der Frage der Höhe des Freizeitausgleichs für Feuerwehrbeamte, die Mehrarbeit über die 48-Stunden-Wochenhöchstarbeitszeit geleistet haben, auseinandergesetzt hat, steht nun der finanzielle Ausgleich im Vordergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 25. und 26. Juli 2012 über Verfahren aus Hamburg und Berlin zu entscheiden haben. Es handelt sich dabei um insgesamt zehn Revisionsverfahren, in denen es um die Frage geht, ob Hamburger Feuerwehrbeamte, die Dienst über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten mussten, hierfür einen finanziellen Ausgleich verlangen können.

In einem weiteren Revisionsverfahren geht es um einen Berliner Feuerwehrbeamten. Die Kläger aus beiden Städten begehren für den Zeitraum ab 1999 bzw. ab 2001 Besoldung für die geleistete Zuvielarbeit. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von der geleisteten Mehrarbeit vorgenommen und in der Höhe die geringere Mehrarbeitsvergütung als billigen Ausgleich angesetzt. Dabei haben sie diese jeweils um ein Sechstel reduziert, weil sie auf der Grundlage einer geringeren Regelarbeitszeit errechnet wird. Bei einigen Verfahren ist hinsichtlich eines Teilzeitraums Verjährung angenommen worden.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch auf finanziellen Ausgleich teilweise für begründet erachtet. In einigen Urteilen hat es den Anspruch auf nationales Recht (Treu und Glauben in Verbindung mit dem Rechtsgedanken zum Ausgleich von Mehrarbeit), in anderen Urteilen hat es ihn als unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Der Anspruch aus nationalem Recht bestehe erst ab dem Jahr der Antragstellung, der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch ab dem 1. Januar 2001.
                                                                                           
In diesem Zusammenhang wird sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage befassen, ob pensionierte Beamte einen Anspruch auf Ausgleich haben.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden maßgeblich sein für die verschiedenen von der komba gewerkschaft erhobenen Musterklagen.

So haben wir in NRW folgende Musterverfahren wegen Zurückweisung der von uns verteilten Leistungswidersprüche anhängig:

  1. VG Arnsberg, z. B. 2 K 1231/11
  2. VG Düsseldorf, z. B. 26 K 3241/11
  3. VG Köln, z. B. 19 K 1947/12.


Darüber hinaus laufen in vielen Kommunen von der komba gewerkschaft geführte Vergleichsverhandlungen zum Ausgleich der Mehrarbeit.

Wir erhoffen uns durch die neuen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts weitere Aufklärung über die Ansprüche der Feuerwehrbeamten.

Sobald die Urteile vorliegen werden wir darüber berichten.


Köln, den 28.06.2012
V.i.S.d..P.: Eckhard Schwill, Justiziar der komba gewerkschaft, Norbertstr.3 50670 Köln

Feuerwehr-Info 1/2012 als pdf-Dokument zum downloaden

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