20.09.2012 / komba gewerkschaft

Feuerwehr-Info 4/2012

Foto: Archiv komba gewerkschaft

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Entschädigung von Feuerwehrbeamten liegt schriftlich vor!

Bereits mit Feuerwehr-Info 3/2012 ( FW-Info 3/2012) haben wir über die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 berichtet. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor, deren wesentlichen Aussagen wir Ihnen darlegen wollen.

In der jetzt vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 2 C 70.11, hat das Gericht sich mit einem Kläger aus Berlin befasst und ihm insgesamt 945 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zugesprochen. Der Kläger hatte in den Jahren 2001 und 2007 Anträge gestellt und im Dezember 2007 Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgestellt, dass dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 ein Anspruch auf Entschädigung für 945 Stunden zusteht. Ein Abzug von 5 Stunden für die vom Beamten entschädigungslos zu leistende Mehrarbeit wurde nicht vorgenommen. Ebenso ist keine Reduzierung der Mehrarbeitsvergütung ausgesprochen worden.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aufgehoben und deutlich gemacht, dass – ebenso wie beim Freizeitausgleich – auch bei der finanziellen Entschädigung keine Abzüge gemacht werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren festgestellt, dass für die  unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit dem Kläger ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Danach ist die über die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden geleistete Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen und zwar vorrangig durch Freizeit bzw. ausnahmsweise durch Geld. Für den Geldausgleich sind die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für die Mehrarbeit im Vollzugsdienst zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehen. Dies ist grundsätzlich ab dem 01.11.2001 möglich, da aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 (Simap-Urteil) klar war, dass ab dem 01.01.2001 das Arbeitszeitrecht für die Landesbeamten angepasst werden musste.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr fest, dass dem Feuerwehrbeamten ein Schaden dadurch entstanden ist, dass er einen Verlust an Ruhezeit erlitten hat. Dieser stellt nach deutschem Recht keinen Schaden im Sinne des zielgerichteten Schadensersatzrechtes dar. Allerdings handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch auf der Basis von Unionsrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch kein Antrag notwendig ist und gibt damit seine gegenteilige Auffassung aus dem Urteil vom 29.09.2011 auf.

Wer hier allerdings erwartet, dass jeder Feuerwehrbeamte nunmehr ohne Antrag einen Ausgleichsanspruch hat, wird leider enttäuscht.

Das Gericht fordert nunmehr, dass der Beamte die zu hohe Arbeitszeit gegenüber dem Dienstherrn gerügt hat. Dazu genügt es, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinne ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz, beantragen oder gar die Ansprüche richtig benennen.

Insofern hat das Gericht das strenge Antragserfordernis relativiert, setzt aber schon ein Handeln des Beamten voraus. Hier muss nun im Einzelfall geprüft werden, was vor Ort von den einzelnen Feuerwehrbeamten vorgetragen worden ist. Die Rügepflicht betrifft zum einen den Freizeitausgleich und zum anderen den Ausgleichanspruch, wenn er durch einen Verstoß gegen Unionsrecht ausgelöst wird, so das Bundesverwaltungsgericht.

In dem Urteil hat das Gericht des Weiteren hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichsanspruchs Vorgaben gemacht, die für die Praxis sehr relevant sind. Es hat deutlich gemacht, dass die Zuvielarbeitspauschale unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für Wochenfeiertage zu errechnen ist. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitstage aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnung, Fortbildungen etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen, was dann anzunehmen ist, wenn der Beamte mindestens in der Höhe des Jahresurlaubs von 6 Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat. Eine Spitzabrechnung des Freizeitausgleichs ist demnach nicht vorzunehmen.

Die ermittelten Zuvielarbeitsstunden sind nach Ansicht des Gerichts vorrangig durch Freizeit auszugleichen.

Ist aber ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit möglich, so ist der Freizeitausgleichsanspruch in einen finanziellen Ausgleich umzuwandeln.

Ein finanzieller Ausgleich kommt nach Ausführungen des Gerichts u. a. in den Fällen in Betracht, in denen der Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn steht. Damit ist nunmehr klar, dass auch pensionierte Feuerwehrbeamte einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben.

Des Weiteren kommt ein Freizeitausgleich nicht in Betracht, wenn zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen. Mit dem zeitnahen Ausgleich der Zuvielarbeit sollen die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit ausgeglichen werden. Nach Ansicht des Gerichts wird diesem Erfordernis nur dann entsprochen, wenn innerhalb eines Jahres die Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt.

In dem Zusammenhang ist nun fraglich, ob der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 vorgesehene längerfristige Ausgleichszeitraum noch zum Tragen kommen kann.

Zwingende dienstliche Gründe liegen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Dienstherr plausibel darlegen kann, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte. Das wird in vielen Fällen der Fall sein. Insofern dürfte der Schwerpunkt auf einer finanziellen Entschädigung liegen.
 
Ebenso wie beim Freizeitausgleich ist auch bei finanzieller Entschädigung kein Abzug für den Bereitschaftsdienst vorzunehmen. Eine Reduzierung um 20 %, wie es in der Entscheidung des OVG Münster aus Mai 2009 vorgenommen worden ist oder vom Oberverwaltungsgericht Berlin um 1/6, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Es sind dabei die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung in vollem Umfang als Maßstab für den finanziellen Ausgleich heranzuziehen.

Erstmals hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Verjährung befasst. Es stellt dazu fest, dass der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch wie auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen deutschen Rechts unterliegt. Für die Verjährungsregelung zieht das Bundesverwaltungsgericht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren heran. Als Beginn der Verjährungsfrist sieht das Bundesverwaltungsgericht die Simap-Entscheidung vom 03.10.2000 an. Ab diesem Zeitpunkt hätten nach Auffassung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit Erfolg versprechend sein könnte.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch einen Widerspruch unterbrochen bzw. gehemmt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2007 Klage erhoben, so dass Ansprüche, die vor dem 01.01.2004 lagen, verjährt sind.

Die komba gewerkschaft wird nun in jedem Einzelfall prüfen, ob und inwieweit Ansprüche bestehen.

In dem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass von der komba gewerkschaft noch eine große Anzahl von Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind mit denen wir versuchen u. a. eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gerade zur Verjährungsfrage zu erreichen.

Weitere Informationen hierzu werden folgen.

Köln, den 20.09.2012
V.i.S.d..P.: Eckhard Schwill, Justiziar der komba gewerkschaft, Norbertstr.3 50670 Köln

Feuerwehr-Info 4/2012 als pdf-Dokument zum downloaden

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