03.10.2012

tacheles 9/2012: Zulage wegen nicht ständiger Schicht- / Wechselschichtarbeit

Die Schicht- und Wechselschichtzulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzen einen regelmäßigen Einsatz des Beschäftigten voraus (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012, 10 AZR 351/11).

Der Fall
Der Kläger arbeitete auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals als Wasserbauer und unterfiel dem TVöD / Bund. Teilweise wird in seinem Betrieb rund um die Uhr, teilweise im Schichtbetrieb gearbeitet. Er war innerhalb eines Monatszeitraums an einem Tag in einer Schicht eingesetzt und absolvierte keinen Schichtwechsel. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne als nicht ständig in Wechselschicht- beziehungsweise Schichtarbeit eingesetzter Arbeitnehmer ab der ersten Einsatzstunde in einer Schicht die Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen. Auch kurzfristige Einsätze im Wechselschicht- oder Schichtdienst beeinträchtigten bereits den Lebensrhythmus des Beschäftigten und würden über die Zulage kompensiert. Die Beklagte bestreitet dies. Ihrer Ansicht nach ist die Zulage erst ab einer gewissen Kontinuität zu zahlen.

Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das BAG schloss sich mit seiner Entscheidung der Argumentation der Beklagten an. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit. Die Zulage erhält nur, wer innerhalb eines Monatszeitraums – gemeint ist der Zeitmonat, nicht der Kalendermonat – einen Schichtwechsel absolviert. Erst dann kann man von Schichtarbeit sprechen und es besteht Anspruch auf eine Zulage. Wer allerdings nur vereinzelt oder einmalig in einer Schicht eingesetzt wird, hat keinen Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD. Es wird der Einsatz in allen geforderten Schichten vorausgesetzt. Sinn und Zweck der Regelung ist der Ausgleich für längere Erschwernisse, nicht jedoch für einmalige Belastungen.

Das Fazit
Das Gericht hat hier eine Grenze gezogen, wann Schicht- und Wechselschicht vorliegen. Die Abgrenzung wirft immer wieder Fragen auf. Grundsätzlich ist es so, dass nicht alle Arbeitnehmer eines Betriebs zur gleichen Zeit arbeiten. Wechselschicht ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht, bei dem der Beschäftigte spätestens nach Ablauf eines Monats wieder zur Nachtschicht herangezogen wird. Dabei muss ununterbrochen sieben Tage die Woche rund um die Uhr in dem Betrieb gearbeitet werden. Wird die Arbeit unterbrochen, etwa durch Phasen, in denen nur Rufbereitschaft vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Wechselschichtarbeit nicht erfüllt. Schichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat stattfindet und die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Des Weiteren muss in beiden Fällen die Arbeit nach einem Dienst- beziehungsweise einem Schichtplan erfolgen, welcher die Schichten, wie oben beschrieben, für den einzelnen Beschäftigten vorsieht. Dass es ausnahmsweise zu Änderungen beim Arbeitsbeginn kommt, ist nicht ausreichend. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Zulage von 0,63 Euro pro Stunde, bei nicht ständiger Schichtarbeit beträgt die Zulage 0,24 Euro pro Stunde.

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